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Strafverfahren gegen Robert S. wegen des Verdachts eines Tötungsdelikts zum Nachteil der verschwundenen Jasmin M.: Außervollzugsetzung des Untersuchungshaftbefehls

Datum: 09.08.2023

Kurzbeschreibung: Medieninformation

Die zuständige Strafkammer des Landgerichts Konstanz hat mit Beschluss vom 09.08.2023 den gegen den Angeschuldigten Robert S. bestehenden Untersuchungshaftbefehl des Amtsgerichts Konstanz vom 25.02.2023 geändert und gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. 

Gegen den Angeschuldigten Robert S. wurde in Zusammenhang mit dem Verschwinden der zuletzt in Eigeltingen wohnhaften Jasmin M. wegen eines Tötungsdelikts ermittelt.

Am 17.07.2023 erhob die Staatsanwaltschaft Konstanz Anklage zum Landgericht Konstanz wegen Nachstellung mit Todesfolge in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen, Körperverletzung, Vergehen nach dem Waffengesetz und Verbrechen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz. 

Nach Auffassung der Kammer besteht weiterhin dringender Tatverdacht gegen den Angeschuldigten wegen Nachstellung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen, Körperverletzung, Vergehens nach dem Waffengesetz und Verbrechens nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz. Angesichts der aktuellen Beweislage sieht die Kammer jedoch derzeit keinen dringenden Tatverdacht hin­sichtlich einer zum Tode von Jasmin M. führenden Handlung des Ange­schuldigten. Den derzeit vorliegenden Erkenntnissen kann das Gericht keine auf Tatsachen beruhende Handlungen entnehmen, die den mutmaßlichen Tod von Jasmin M. hätten herbeiführen können. Ebenso kann der für den Vorwurf der Nachstellung mit Todesfolge vorausgesetzte spezifische Ursachenzusammenhang zwischen den Handlungen des Angeschuldigten und dem mutmaßlichen Tod der Jasmin M. nicht mit der für einen dringenden Tatverdacht erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. 

Da der Angeschuldigte sich seit 25.02.2023 durchgängig in Untersuchungshaft befand, war angesichts des nunmehr wegen der genannten Vorwürfen bestehenden, dringenden Tatverdachts ein weiterer Vollzug der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismäßig. Nach Auffassung der Kammer sind die erteilten Auflagen geeignet, einem weiterhin, nicht zuletzt aufgrund der Straferwartung in der vorliegenden Sache bestehenden Fluchtanreiz, entgegen zu wirken und so die Durchführung des Strafverfahrens gegen den Angeschuldigten sicherzustellen. 

Sollte der Angeschuldigte gegen die erteilten Auflagen verstoßen, kann die Kammer den Haftbefehl wieder in Vollzug setzen.

Der Staatsanwaltschaft Konstanz steht ein Rechtsmittel gegen den Beschluss der Kammer zu, das jedoch keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Sobald der Angeschuldigte die Auflagen erfüllt, ist er daher freizulassen.


gez. Karoline Krüger

stv. Pressesprecherin


Anmerkung:

Der Tatbestand der Nachstellung („Stalking“) ist in § 238 StGB geregelt. Hiernach wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, die Lebensgestaltung der betroffenen Person nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Erforderlich zur Verwirklichung des Tatbestandes sind wiederholte Nachstellungshandlungen, wie etwa das wiederholte Aufsuchen der räumlichen Nähe der betroffenen Person oder die wiederholte Kontaktaufnahme mittels Telekommunikationsmitteln, aber auch z.B. die wiederholt missbräuchliche Nutzung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person (z.B. zur Aufgabe von Bestellungen oder um Dritte zur Kontaktaufnahme zu veranlassen) oder die wiederholte Verbreitung von Abbildungen der betroffenen Person oder ihr nahestehender Personen. Eine solche Tat kann mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden. Liegt ein besonders schwerer Fall der Nachstellung vor, sieht das Gesetz die Verhängung einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis hin zu fünf Jahren vor. Die Annahme eines besonders schweren Falles kann beispielsweise aufgrund des Ausmaßes der Tatausführung (z.B. die Vornahme einer Vielzahl von Nachstellungshandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten oder der Einsatz eines Computerprogramms zum Zwecke des digitalen Ausspähens) oder aber aufgrund der Folgen der Nachstellungshandlungen für das Tatopfer oder diesem nahestehenden Personen (Gesundheitsschädigung, Todesgefahr, Gefahr der schweren Gesundheitsschädigung) begründet sein. Wird durch die Nachstellungshandlungen der Tod der betroffenen Person oder einer ihr nahestehenden Person verursacht, erhöht sich die gesetzlich vorgesehene Freiheitsstrafe auf einen Strafrahmen, der von einem Jahr bis hin zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reicht. 

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